AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von das produktionshaus - Digital Film + TV GmbH (DPH)

§1 Geltungsbereich

  1. Die AGB gelten im Einzelnen unabhängig voneinander und auch für künftige Fälle gleicher Art. Sie gelten ferner zugunsten der bei und für DPH tätigen Personen.
  2. Die technischen Angaben der zum Zeitpunkt der Ausführung eines Auftrages gültigen Preisliste gelten ergänzend zu diesen AGB.
  3. Stehen diese AGB mit Bedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, die mit DPH in Geschäftsbeziehungen treten, in Widerspruch, so gehen diese AGB vor. 
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§2 Verbindlichkeit von Erklärungen, Unwirksamkeit

  1. Erklärungen (z.B. Angebote und Annahme von Vertragsangeboten, einschließlich etwaiger Ergänzungen, Abänderungen und Terminzusagen sowie Erteilung von Auskünften) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftformvereinbarung kann nur schriftlich erfolgen. Die Lesebestätigung einer Email reicht dafür nicht aus. Auch eine Email muss schriftlich durch uns bestätigt werden.
  2. Sollte eine Bestimmung des zwischen DPH und dem Auftraggeber geschlossenen Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Nichtige und/ oder unwirksame Bestimmungen sind in gültige Regelungen umzudeuten, die dem wirtschaftlichen Sinn des Gesamtvertrages entsprechen.

§3 Legitimation und Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber übernimmt für den von ihm erteilten Auftrag die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt DPH von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber bringt durch die Auftragserteilung zum Ausdruck, dass er zu allen DPH erteilten Aufträgen und Bestellungen sowie allen damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften und Verfügungen befugt ist, und dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber hat selbst für einen vollen Versicherungsschutz der DPH übergebenen und zu bearbeitenden und/oder zu verwahrenden Materialien zu sorgen. Für den Fall der Ersetzung von Ausgangsmaterialien hat der Auftraggeber Sicherheits-Zweitmaterial oder dergl. zur Verfügung zu halten.

§4  Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang von DPH ergibt sich aus dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot oder einer anderen schriftlichen Leistungsbeschreibung.
  2. DPH ist berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn dies mit dem Auftraggeber vereinbart worden war oder die Mehrleistungen unvorhersehbar, aber im Rahmen der Erfüllung des Auftrages notwendig waren, und eine Absprache nicht getroffen werden konnte. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so sind die für den Auftrag getroffenen Preisabsprachen sinngemäß zugrunde zu legen.
  3. DPH ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung mit Subunternehmern zusammenzuarbeiten oder Subunternehmer für Teilleistungen einzusetzen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande, und die Verpflichtungen von DPH gegenüber dem Auftraggeber bleiben uneingeschränkt bestehen.
  4. Verbrauchsmaterial (Filme, Lampen, Akkus etc.) sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  5. Änderungen in Konstruktion, Ausführung und Angebot vorbehalten. 
  6. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk Freising
    zzgl. der gesetzlichen MwSt von derzeit 19%.
  7. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ihr Inhalt wird für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend.

§5 Vermietung von Studios, Studioeinrichtungen und sonstigen Räumlichkeiten

  1. Bei der Dauer der Mietzeit wird jeweils der erste und der letzte Miettag genannt.
    Ein Anspruch auf weitere Überlassung bei Terminüberschreitung besteht nicht.
  2. Die vermieteten Räumlichkeiten sind mit Beendigung des Mietvertrages im gleichen Zustand zurückzugeben, wie sie bei Beginn der Vermietung an den Auftraggeber übergeben worden sind. Die Kosten für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes hat der Auftraggeber zu tragen. Bei einem Verlust der übergebenen Schlüssel hat der Auftraggeber auch die Kosten eines notwendigen Austausches von Schlössern zu tragen.
  3. Für jeden begonnenen Tag der verspäteten Rückgabe hat der Auftraggeber ein Entgelt zu bezahlen, das mindestens der Tagesmiete entspricht. Hätte DPH die Räumlichkeiten zu einem höheren Mietpreis vermieten können, hat der Auftraggeber diesen Betrag zu bezahlen.
  4. Die vermieteten Räumlichkeiten dürfen nur für den vertragsgemäßen Gebrauch verwendet werden.
  5. Stromgebühren sind vom Auftraggeber zu tragen

§6 Vermietung von technischen Geräten und Einrichtungen

  1. Art und Umfang der gewünschten Mietgegenstände sind bei Auftragserteilung vom Kunden genau bekanntzugeben.
  2. Art, Umfang und Dauer der Überlassung von Geräten, Gegenständen und Einrichtungen ergeben sich grundsätzlich aus den Lieferscheinen und/oder Leistungsbelegen. Diese Belege in Verbindung mit der Preisliste sind, unabhängig von irgendwelchen effektiven Nutzungszeiten, stets Berechnungsgrundlage.
  3. Die Belege sind bei Übergabe der Mietsache vom Kunden oder dessen Beauftragten abzuzeichnen. Erfolgt die Abzeichnung nicht vom Kunden selbst, so steht er dafür ein, dass der Abzeichnende die dazu erforderliche Vollmacht besitzt.
  4. Der Kunde hat sich sofort bei Übernahme der Mietsache am Auslieferungsort von deren Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit zu überzeugen. Spätere Beanstandungen bezüglich etwaiger Fehlmengen oder offensichtlicher Mängel können nicht anerkannt werden.
  5. Die elektrischen Mietgegenstände entsprechen den für sie geltenden DIN VDE Normen. Die Geräte sind gemäß BGV A3 und BGG 912 einer Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0702 unterzogen worden und auch gekennzeichnet. Der Mieter der elektrischen Mietgegenstände ist gleichwohl verpflichtet, die Geräte vor Inbetriebnahme einer Sichtkontrolle zu unterziehen und bei erkennbaren Mängeln eine Nutzung der Geräte zu unterlassen.
    Gemäß der BGI 810 / SP 25 1.2 (Arbeitssicherheit in Produktionsstätten) sind alle transportablen elektrischen Mietgegenstände vor Beginn jeder Produktion auf mechanisch einwandfreien Zustand und Funktionsfähigkeit sowie einwandfreien Zustand der beweglichen Anschluss- und Verlängerungsleitungen durch Sichtkontrolle zu prüfen. Sind Schäden erkennbar, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, dürfen diese Mietgegenstände nicht verwendet werden.
    Die festgestellten Mängel sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
  6. Soweit der eigene Bestand der DPH an Scheinwerfern, Bühnengeräten, Objektiven, Kamera- und Tontechnik sowie dem jeweiligen Zubehör ausnahmsweise nicht ausreicht, ist DPH bemüht, dem Kunden die gewünschte Ware zu beschaffen. Eine Gewähr für die rechtzeitige Beschaffung kann DPH nur bei entsprechender Disposition vor Vertragsabschluß übernehmen. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit fremder Geräte übernimmt DPH nur, soweit es sich um handelsübliche, auf dem Inlandsmarkt und in der DPH erprobte Gerätetypen handelt.
  7. Wird die vereinbarte Mietsache zeitweise nicht benötigt, kann DPH während dieser Zeit anderweitig darüber verfügen. Für solche Zeiträume erfolgt keine Berechnung.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln, sach- und ordnungsgemäß zu versichern, und zu seinen Lasten von und zu den Lagerplätzen zu transportieren.
  9. Der Kunde darf an den Mietsachen keine technischen Änderungen oder Einbauten vornehmen - auch nicht vorübergehend -. Dies gilt auch hinsichtlich der gegebenenfalls auf den Mietsachen befindlichen Software.
  10. Die Mietsachen dürfen vom Kunden nicht weitervermietet oder anderen überlassen werden.
  11. Während der Mietzeit haftet der Kunde der DPH für Untergang, Verlust und Beschädigung der Mietgegenstände und zwar unabhängig von einem Verschulden. 
  12. Unsere Mietgeräte sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch uns versichert, und zwar nach den Allgemeinen Bedingungen der Elektronikversicherung.
    Die Bedingungen des Versicherers sind Bestandteil des Mietvertrags und liegen in unserm Büro zur Einsicht auf. Die Versicherungspauschale beträgt im Inland 8,5 Prozent der in unseren Preislisten genannten Mietpreise, im Ausland 12,5 Prozent. Der Zuschlag für erhöhte Risiken wird von Fall zu Fall ermittelt. Sämtliche Versicherungskosten werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Frontlinsen von LED Schweinwerfern sind grundsätzlich von der Versicherung ausgeschlossen. Schäden an Frontlinsen gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.
    Die Selbstbeteiligung des Mieters beträgt bei Beschädigung der Mietsache 750 EURO je Schaden.
    Bei Verlust der Mietsache, sei es durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Veruntreuung durch Dritte usw., haftet der Mieter verschuldensunabhängig mit einer Selbstbeteiligung von 25 Prozent des Geräteneuwerts, höchstens mit 10.000 EURO je Schaden.
    Diese Beträge verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
    Nicht versichert sind ausgebrannte Brenner. Diese werden zum Listenpreis berechnet.

    Für die bei uns gemieteten Geräte besteht in Kraftfahrzeugen und Anhängern nachts
    zwischen 22 Uhr und 6 Uhr kein Versicherungsschutz. Bei einem Geräteeinsatz unter erhöhtem
    Risiko ist der Mieter verpflichtet, sowohl für ausreichende Sicherung der Geräte zu sorgen als auch
    die bei diesem Einsatz tätigen Personen über das erhöhte Risiko zu informieren und ausdrücklich zu besonderer Sorgfalt anzuhalten.
    Im Fall einer Weitervermietung von uns gemieteter Geräte - sie bedarf unserer ausdrücklichen
    Zustimmung – ist der Mieter verpflichtet, für eigenen Versicherungsschutz zu sorgen und einen
    etwaigen Schadensfall mit seiner Versicherung abzuwickeln. Eine Inanspruchnahme unserer
    Versicherung durch den Mieter ist ausgeschlossen.
  13. Der Mieter haftet für jedes Mietobjekt uneingeschränkt vom Beginn der Mietzeit bis zur Rückgabe.
    Er haftet auch für Schäden durch höhere Gewalt sowie Besitzverlust durch Beschlagnahmung, auch wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Unsere Geräte dürfen nur von Personen bedient werden,
    die dafür ausreichend qualifiziert sind. Die Umsetzung dieser Auflage obliegt dem Mieter.
    Reparaturen anMietgeräten dürfen nicht vom Mieter vorgenommen oder veranlasst werden, sondern nur von uns. Ist eine Reparatur auf unsachgemäße Bedienung, falschem Einsatz oder überdurchschnittliche Abnutzung zurückzuführen, hat der Mieter die Kosten zu tragen und für die Zeit des Geräteausfalls im Leihpark Ersatz in Höhe des Mietpreises zu leisten. Auf unserer Seite ist eine Haftung für direkte und indirekte Schäden, die eine Störung oder ein Ausfall eines Mietgeräts verursacht hat, ausgeschlossen.

    Eine Haftung der Produktionshaus GmbH besteht auch dann nicht, wenn dem Mieter oder Dritten durch etwaige Störungen oder den Ausfall der gemieteten Geräte während der Vertragszeit Schäden entstehen. Dies gilt auch hinsichtlich der von Produktionshaus GmbH zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte. Für Gegenstände und Materialien jeglicher Art, abgestellte Fahrzeuge und deren Ladung haften wir nicht.
  14. Jeder Mieter ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss genau zu informieren, wo und unter
    welchen Bedingungen unsere Geräte eingesetzt werden. Das gilt vor allem bei einem Einsatz unter erhöhtem Risiko und einem Einsatz im Ausland. Unsere Zustimmung zu solchen Einsätzen erfordert in jedem Fall den Abschluss einer Zusatzversicherung, zum Teil auch die Stellung einer Kaution oder die Erfüllung anderer Auflagen. Nicht gestattet wird der Einsatz unter nicht versicherbaren Risiken, ausgelöst durch Katastrophen, Unruhen, Krieg usw.
    Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme der Geräte am Lager und endet dort mit deren Rückgabe. Erfolgt die Übernahme später als vereinbart, beginnt die Mietzeit zum vereinbarten Bereitstellungstermin. Gleiches gilt bei der Rückgabe: Erfolgt sie eher als vereinbart,
    bleibt es auch hier beim vereinbarten Termin. Der Tag der Übergabe und der der Rücknahme zählen als volle Tage. Kommt ein Mietgerät nicht oder nur eingeschränkt zum Einsatz, mindert das die zu berechnende Mietzeit nicht. Die in unseren Preislisten genannte Miete für einen Tag gilt zur Berechnung einzelner Tage. Wird die vereinbarte Mietzeit eigenmächtig überschritten, fällt für jeden weiteren Tag, auch für Samstag, Sonn- und Feiertage, ein voller Tagessatz an. Außerdem hat der Mieter für entstandene Schäden Ersatz zu leisten. Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist uns schriftlich so früh wie möglich mitzuteilen. Geschieht das erst in der letzten Woche vor Vertragsbeginn, wird dem Mieter eine Entschädigung von 25 Prozent des Auftragswertes in Rechnung gestellt.
    Die Entschädigung beträgt 50 Prozent, wenn uns der Rücktritt erst am letzten Tag vor Vertragsbeginn mitgeteilt wird.

    Alle Geräte unseres Leihparks werden regelmäßig gewartet. Dennoch obliegt es dem Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollzähligkeit zu überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen oder von dem von ihm beauftragtem Abholer prüfen zu lassen. Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein Abholer dazu nicht in der Lage, hat er einen etwaigen Nachteil daraus sich selbst zuzuschreiben.

    Wir vermieten ab Lager, so dass das Transportrisiko allein beim Mieter liegt. Das gilt auch dann, wenn wir den Transport für ihn ausführen oder ausführen lassen. Wird eine Mietsache ins Ausland verbracht, ist es Pflicht des Mieters, das Zollverfahren ordnungsgemäß auf seine Kosten abzuwickeln. Rücklieferungen müssen frei Haus an unser Lager erfolgen.

    Bei der Rückgabe unserer Geräte bestätigen wir die empfangene Stückzahl und halten
    offensichtliche Fehlmengen fest. Nicht bestätigt wird die Vollständigkeit der Mietobjekte
    und deren Freiheit von Mängeln. Eine Freistellung dieser Art ist erst nach fachgerechter Prüfung möglich. Werden Mängel festgestellt, informieren wir den Mieter sofort.
    Darüber hinaus wird bei dieser Prüfung festgehalten, ob und in welchem Umfang bei der Auftragsabrechnung Verbrauchsmaterial wie Filterfolien, Ersatzbrenner, Batterien usw. zu berücksichtigen ist. Diese Materialien werden dem Mieter zum Tageslistenpreis berechnet.
    Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug sind wir jederzeit berechtigt, den weiteren Einsatz der von uns gemieteten Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und deren Rückgabe zu verlangen. Zur Durchsetzung dieses Rechts hat uns der Mieter den Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen, in denen sich unsere Geräte befinden.

§7 Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – in jeglicher digitaler, analoger oder elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
  2. Der Auftraggeber bestätigt, für angelieferte Inhalte (z.B. Grafikvorlagen, Bilder, Videos, Musikstücke, Logos, Schriften, ...) sämtliche Rechte für die beabsichtigte Nutzung zu besitzen, bzw. erworben zu haben und stellt in diesem Zusammenhang DPH frei von Forderungen Dritter.

§8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

Produktionspersonal wird in der Regel nur Montag bis Freitag und nur für volle Schichten überlassen. 

Die zwischen Auftraggeber und DPH vereinbarten Termine für Dienstleistungen sind für beide Seiten verbindlich.

Sollte der Auftraggeber einen vereinbarten Termin weniger als 24 Stunden (Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben außer Ansatz) vorher absagen oder vereinbarte Dienstleistungen ohne vorherige Absage ganz oder teilweise nicht abnehmen, so kann DPH die vereinbarte Vergütung verlangen.

DPH muss sich aber dasjenige an rechnen lassen, was infolge der nichterbrachten Leistung an
Aufwendungen erspart wird, oder durch anderweitige Leistungen von DPH erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wird. 

Diese Regelung gilt nicht, wenn Dienstleistungen unter Wahrung einer vereinbarten Stornierungsfrist abgesagt werden. 

Sollte DPH aus technischen oder personellen Gründen nicht in der Lage sein, einen vereinbarten Auftrag fristgerecht auszuführen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

§9 Preise, Zahlungsbedingungen

Für die Berechnung wird DPH die am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste zugrundelegen. 

Sämtliche Preislisten verlieren ihre Gültigkeit mit dem Erscheinen einer aktualisierten Liste. 

Liegen mehr als drei Monate zwischen Auftragserteilung und Leistung, ist DPH berechtigt, die zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Preise zu berechnen. 

Alle Zahlungen haben spätestens bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen. 

DPH kann Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen verlangen. 

Im Falle einer Stundung der Forderung sowie bei Zahlungsverzug ist DPH grundsätzlich berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB vom Fälligkeitstag an zu berechnen. 

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. 

Gegen Zahlungsansprüche der DPH kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, fälligen Forderungen aufrechnen. 

Vorzeitige Fälligkeit - 1 -

DPH kann ihre Gesamtforderungen unter Aufhebung aller über die Gewährung von Preisnachlässen und sonstigen Zahlungskonditionen getroffenen Abmachungen vorzeitig fällig stellen bei: Vertragsverletzung, Änderung der Firmenverhältnisse oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers; insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verzug hinsichtlich anderer Verpflichtungen, Nichteinlösung bzw. Protest von Schecks oder Wechseln, Zahlungsunfähigkeit, Einleitung von Moratoriumsverhandlungen, Insolvenzverfahren sowie Verlust der Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit. 


In allen Fällen der vorzeitigen Fälligkeit der Forderung, insbesondere aus einem der in Ziffer 1 angeführten Gründe, ist DPH berechtigt, alle Rechte auszuüben, die DPH nach dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehen. 

Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages auf Grund eines vom Mieter zu vertretenden Verhaltens ist DPH berechtigt, die Leihmiete für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche der DPH bleiben hiervon unberührt. 


Mängelrügen, Gewährleistung 

Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, 

spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erbringung der Leistung zu
erheben. In anderen Fällen verjährt das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, in sechs Monaten. 


Bei Bild/Ton Produktionen ist die Beurteilung der Ausschnitte/Farben/Töne subjektiv sehr unterschiedlich. Infolgedessen ist DPH, falls keine genauen Anweisungen des Auftraggebers vorliegen, für die Bild/Tongestaltung bei der Ausführung des Auftrags nach eigenem Ermessen zuständig. 


Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch DPH, soweit dies sachlich möglich ist. Hierfür ist DPH eine angemessene Frist einzuräumen. 

Lediglich bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch DPH hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. 


Die DPH übernimmt keine Gewährleistung für den Verlust oder die Beschädigung von Produktionsdaten, die auf den Speichermedien der DPH gespeichert werden. Dies gilt auch für Ausfälle durch von Dritten eingeschleppte Viren oder vergleichbare Störungen der Datenverarbeitungssysteme.

§10 Haftung (vertragliche und außervertragliche)

  1. Die Haftung der DPH für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eigenes Verschulden bzw. Organverschulden und Verschulden von Erfüllungsgehilfen. 
  2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310, Abs. 1 BGB haftet DPH auch nicht für grobes Verschulden
    ihrer Erfüllungsgehilfen. 
  3. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie in vergleichbaren Fällen haftet DPH nicht. 
  4. Eine Haftung der DPH besteht auch dann nicht, wenn dem Auftraggeber oder Dritten durch etwaige Störungen oder den Ausfall der gemieteten Geräte während der Vertragszeit Schäden entstehen. Dies gilt auch hinsichtlich der von DPH zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte. 
  5. Jede Haftung von DPH ist auf die Höhe der Auftragssumme beschränkt.


§11 Gewährleistung des Auftraggebers

Der Auftraggeber gewährleistet, dass die bei DPH in Auftrag gegebenen Vervielfältigungen in keiner Weise gegen Schutzrechte Dritter (Urheber-, Gebrauchs- und Geschmacksmuster- sowie
Warenzeichenrechte u.ä.) und andere gesetzliche Ge- und Verbote verstoßen. Soweit aus solchen Verstößen Ansprüche gegen DPH erhoben oder Gerichtsverfahren gegen DPH eingeleitet werden, stellt der Auftraggeber DPH von diesen Ansprüchen bzw. den damit verbundenen Kosten frei.

§12 Datenschutz

DPH ist berechtigt, die Auftraggeber- und Auftragsdaten in ihrer EDV- Anlage zu speichern und zu verarbeiten.

§13 Gerichtsstand, Rechtsanwendung

Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselprozesse, ist Freising. 

Für alle Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht. 

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist 85354 Freising, Kammergasse 7a. 

Mit kaufmännischen Vertragspartnern ist Freising auch Gerichtsstand, ebenso mit Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt deutsches Recht.

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